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Wenn Versicherer die strenge Form nicht wahren ... |
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Verletzt ein Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer sein Rücktrittsrecht nur ausüben, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Absatz 5 Satz 1 VVG).
Wie das LG Köln (Urteil vom 14.7.2010 - 23 O 377/09) ausgeführt hat, genügt ein entsprechender Hinweis des Versicherers den formellen Anforderungen nicht, wenn er in normalem Druck und derselben Schriftgröße wie der übrige Text gehalten ist und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen in einem Antragsformular für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung steht.
Der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 19 Absatz 5 Satz 1 verfolgte Zweck, nämlich der Schutz des Versicherungsnehmers, kann - so das LG Köln - nur dadurch hinreichend sichergestellt werden, dass ein in Schrifttype und/oder -farbe hervorstechender Hinweis in räumlichem Zusammenhang entweder mit den Gesundheitsfragen oder jedenfalls mit der Unterschriftsleiste die rechtzeitige Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers gewährleistet.
Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH
Nürnberg, 25.10.2011
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