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Ohrfeige des EuGH für die deutschen Gesetzgeber und Gerichte: econsult als RSS-Feed: Aktuelle Nachrichten für Ihren Newsreader Drucken E-Mail

Gleichstellung bei Entgelt und bAV für Lebenspartner


Mit Urteil vom 10. Mai 2011 hat der Europäische Gerichtshof zum zweiten Mal in den innerdeutschen Streit um die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten zugunsten einer vollständigen Gleichstellung eingegriffen (EuGH, 10.05.2011 - C-147/08).

 

2008 hatte er in der Rechtssache Maruko (EuGH, 01.04.2008 - C 267/06C-276/06), bei der es um die Gleichstellung des verpartnerten Hinterbliebenen bei einer betrieblichen Witwerrente ging, entschieden, dass verpartnerte Beschäftigte Anspruch auf dasselbe Entgelt wie verheiratete Beschäftigte haben, wenn sie sich hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Lage befinden. Ob das der Fall ist, sollten die nationalen Gerichte zu beurteilen. Diesen Entscheidungsspielraum haben die deutschen Gerichte häufig benutzt, um die Gleichstellung mit immer neuen juristischen Spitzfindigkeiten zu verhindern. Rühmliche Ausnahme ist das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung zur Gleichstellung von Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung. Damit ist nun Schluss. Die deutschen Gerichte dürfen nur noch auf die gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten abstellen. Die stimmten aber bei Lebenspartnern und Ehegatten schon immer überein.

 

Deshalb können die verpartnerten Beschäftigten jetzt ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 die Leistungen nachfordern, die ihnen bisher vorenthalten worden sind. Das gilt auch für die Bundesländer, die ihre verpartnerten Beamten und Richter schon gleichgestellt haben, aber nicht rückwirkend zum Dezember 2003. Hier müssen nun die Gesetze nachgebessert werden. Auf Bundesebene wird ein solches Gleichstellungsgesetz beraten, die Bundesregierung hat vor, die Bundesbeamten, Richter und Soldaten erst ab dem 01.01.2009 gleichzustellen.

 

Im entschiedenen Fall ging es - wie im Fall Maruko - um die betriebliche Altersversorgung, bei der aufgrund der gewählten Berechungsmethode verheiratete Versorgungsempfänger gegenüber verpartnerten Versorgungsempfängern begünstigt wurden. Dies wertete der EuGH als Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und als nicht vereinbar mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (Art. 157 AEUV, Richtlinie 2000/78/EG).

 

Die Entscheidung ist allerdings nicht nur auf die Gleichstellung bei betrieblicher Altersversorgung, sondern nach Auffassung des EuGH auf jedweges Entgelt anzuwenden und zwar, da die Richtlinie 2000/78/EG nicht rechtzeitig in Deutschland umgesetzt wurde seit 03.12.2003. Bei Verstoß gegen die Richtlinie muss nicht die europarechtskonforme Umsetzung durch den Gesetzgeber abgewartet werden, sondern seit 03.12.2003 gilt die Richtlinie unmittelbar!

 

Tragender Grundsatz der Entscheidung war, dass der Vergleich der Situationen auf eine Analyse zu stützen sei, die sich auf die Rechte und Pflichten verheirateter Personen und eingetragener Lebenspartner, wie sie sich aus den anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen ergeben, konzentriert, die unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsverfahren fraglichen Leistung relevant sind. Dabei darf die Analyse nicht in der Prüfung bestehen, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist. Dabei kam der EuGH zu folgendem Schluss: Es bestehe kein ins Gewicht fallender rechtlicher Unterschied mehr zwischen den Personenständen, wie sie in der deutschen Rechtsordnung konzipiert seien. Der verbleibende Unterschied liege im Wesentlichen darin, dass die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner, die eingetragene Lebenspartnerschaft deren Gleichgeschlechtlichkeit voraussetze. Die Lebenspartner seien einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie dazu verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten, wie dies auch bei Ehegatten während des Zusammenlebens der Fall ist. Damit obliegen Ehegatten und Lebenspartner die gleichen Pflichten seit Inkrafttreten des LPartG Lebenspartnern ebenso wie verheirateten Ehepartnern und aus gleichen Pflichten folgen gleiche Rechte.

 

Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH

 

Nürnberg, 14.11.2011


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