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Artikel des KV-Profis Thorulf Müller* econsult als RSS-Feed: Aktuelle Nachrichten für Ihren Newsreader Drucken E-Mail

Alterungsrückstellung ist eine Bilanzposition, die sich auf diverse Töpfe aufteilt, die wiederum aus drei unterschiedlichen Quellen gefüllt werden und verschiedene Wirkungsweisen haben:

1. Klassische Alterungsrückstellung

Die eigentliche Alterungsrückstellung entsteht durch die Glättung des Beitrages über die kalkulierte Laufzeit! Diese Alterungsrückstellung finanziert die Kosten im Alter, aber eben auf der Basis heute kalkulierter Lebenserwartungen und heute kalkulierter Kopfschäden und berücksichtigt die Vererbung aus der Kündigung von Verträgen! Die Alterungsrückstellung verhindert eben keine Beitragsanpassungen in der Zukunft, sondern führt gerade bei Beitragsanpassungen bei älteren Versicherten zu einer Dynamisierung der Anpassungen! Eine Alterungsrückstellung kann schon alleine deshalb nicht übertragen werden, weil die Alterungsrückstellungen kollektiv gebildet wurden und die Kündigung inkl. der Vererbung ja einkalkuliert war. Man kann also sagen, dass die Kunden weniger zahlen mussten, weil sie der Vererbung zugestimmt hatten! Da der Gesetzgeber hier die Rahmenbedingungen geändert hat, müssen die Kunden, die einen Übertragungswert bilden, nun mehr zahlen!

 

2. Gesetzlicher Zuschlag

Der gesetzliche Zuschlag ist ein Beitragszuschlag, den Kunden seit dem 01.01.2000 in Höhe von 10% auf ihre PKV zu zahlen haben. Kunden, die bereits vor dem 01.01.2000 eine PKV abgeschlossen hatten, zahlen den gesetzlichen Zuschlag auch, allerdings in Höhe von 10% erst seit 2005 und nur, wenn sie nicht widersprochen hatten! Der gesetzliche Zuschlag ist nach den gesetzlichen Änderungen aus dem GKV-WSG eine individualisierte Ansparung, die von den Kunden beim Wechsel des Risikoträgers mitgenommen werden können! Auf diesen Teil der Alterungsrückstellung werden 100% der Überzinsen dem Kollektiv gut geschrieben! Der gesetzliche Zuschlag ist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen und finanziert ab dem 65. Lebensjahr die nach Limitierung verbleibenden Beitragsanpassungen. Diese Finanzierung gilt, solange Mittel für den jeweiligen Kunden noch vorhanden sind, längstens bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres. Sollten zu dem Zeitpunkt (80.) noch Mittel vorhanden sein, werden diese zur sofortigen Absenkung des Beitrages verwendet. Spätestens ab dem Zeitpunkt bekommt der Kunde wieder die entsprechenden Beitragsanpassungen in voller Höhe nach Limitierung! Für den gesetzlichen Zuschlag gilt, dass die Ausfinanzierung der Beitragsanpassungen ab dem 65. Lebensjahr umso länger funktioniert, umso länger der Kunde in der PKV gewesen ist! Mittel aus der Kündigung von Verträgen ohne Übertragungen auf einen anderen Risikoträger werden dem Kollektiv als Überzinsen gut geschrieben!

 

3. Übertragungswert

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2009 den Übertragungswert eingeführt. Das ist die Alterungsrückstellung, die sich im Basistarif gebildet hätte. Dieser Übertragungswert wurde analog der bisherigen Regelungen kalkuliert und als Beitragserhöhung auf die Tarife aufgeschlagen. D. h., dass die Kunden im Schnitt das mitnehmen, was sie im Schnitt mehr zahlen! Diese Tarife sind die Tarife der "neuen Welt". Nur einmal angenommen, dass mehr Kunden wechseln und die Übertragung des Übertragungswertes beantragen als jeweils vom Versicherer kalkuliert wurde, dann werden die Tarife der neuen Welt Beitragsanpassungen erleben. Der Übertragungswert im Sinne von Häufigkeit und Zeitpunkt ist für die Kalkulation relevant! Allerdings ist eben auch für die Höhe des Beitrages ausschlaggebend, in welcher Höhe und Häufigkeit man von Übertragungen ausgeht!

 

* Thorulf Müller ist ein profunder Kenner der Szene. Für sein Fachwissen ist er in der PKV-Branche nicht nur berühmt, sondern auch gefürchtet. Er beobachtet und bewertet den Markt mit inzwischen schon legendärer und bissiger Direktheit. Er arbeitet seit vielen Jahren an PKV-Beratungs- und Analyseprogrammen und ist für seine publizistische und journalistische Arbeit bekannt: www.der-kvprofi.de


Nürnberg, 16.01.2012


 

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